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Volkshochschule; Benutzungsgebühren (Gemeinde)

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für Amtshandlungen Kosten erheben.

Beschreibung

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die Erhebung der Kosten ist durch eine Kostensatzung zu regeln (Art. 20 Kostengesetz). Verwaltungsgebühren sind ein Entgelt für den allgemeinen Aufwand der beteiligten Behörden bei der Vornahme von Amtshandlungen. Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach der jeweiligen Kostensatzung, die als Anlage ein Kostenverzeichnis enthalten kann. Die Auslagen sind die nicht bereits durch die Gebühr abgegoltenen Aufwendungen der beteiligten Behörden (z.B. Kosten für Sachverständigengutachten, Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen oder Postzustellungsaufträge).

Die Kostensatzung und das Kostenverzeichnis Ihrer Gemeinde, Ihres Landkreises oder Ihres Bezirkes erhalten Sie von Ihrer Gemeinde, Ihrem Landratsamt oder Ihrem Bezirk.

Amtshandlungen, die die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im staatlichen Auftrag vornehmen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Kostengesetzes der Kostenpflicht.

Die Höhe der Gebühr ist hier allerdings nicht in der kommunalen Kostensatzung festgelegt, sondern ergibt sich aus dem (staatlichen) Kostenverzeichnis, das gem. Art. 5 Abs. 1 des Kostengesetzes durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht wird.

Rechtsvorschriften


Stand: 13.11.2018

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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