Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG);

Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der 380-kV Leitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim („Juraleitung“) im Teilabschnitt Raitersaich-West – Ludersheim-West ohne den Abschnitt A-Katzwang, im Gebiet der Städte, Märkte und Gemeinden Großhabersdorf, Roßtal, Rohr, Schwabach, Nürnberg, Wendelstein sowie in den gemeindefreien Gebieten Forst Kleinschwarzenlohe (Landkreis Roth) und Fischbach, Feuchter Forst, Winkelhaid (Landkreis Nürnberger Land)
hier: 1. Planänderung betreffend die Gemeinde Großhabersdorf und den Markt Roßtal

Regierung Mittelfranken Wappen

Die TenneT TSO GmbH (Vorhabensträgerin) hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ersatzneubau der 380-kV Leitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim („Juraleitung“) im Teilabschnitt Raitersaich-West – Ludersheim-West (ohne den Abschnitt A-Katzwang) beantragt. Die entsprechenden Unterlagen wurden im November/Dezember 2025 veröffentlicht. 

 

Die Vorhabensträgerin hat nun im Juni 2026 bei der Regierung von Mittelfranken als zuständiger Planfeststellungsbehörde eine 1. Planänderung eingereicht, die das Gemeindegebiet des Marktes Roßtal sowie der Gemeinde Großhabersdorf betreffen. Anders als in den ursprünglich veröffentlichten Planungen vorgesehen, soll die bestehende 220 kV-Leitung zum Anschluss an das Umspannwerk Raitersaich (LH-07-B48b) nicht zurückgebaut werden, da das bestehende Umspannwerk Raitersaich zunächst weiterbetrieben werden soll. Die Folge ist eine Kreuzung zwischen der vorhandenen 220 kV-Freileitung und der neu geplanten 380 kV-Freileitung. Aufgrund dieser Kreuzungssituation wird im Rahmen der Planänderung die Erhöhung der Masten 3 und 4 sowie die Verschiebung der Masten 4 und 5 der 380 kV-Leitung im Vergleich zur bisherigen Planung beantragt. Daneben findet an der bestehenden 220 kV-Leitung eine Umbeseilung statt.

Zudem wurde zur Sicherung der Kreuzungsstelle und Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit ein bauzeitliches Provisorium (Bauwerk 135) in den Planunterlagen ergänzt.

Des Weiteren wurden mit der 1. Planänderung Berichtigungen in den Rechtserwerbsverzeichnissen hinsichtlich des Umfangs der Waldeingriffe vorgenommen. Bei Verschneidungen von Flächen waren in den bislang veröffentlichten Rechtserwerbsverzeichnissen teilweise fehlerhafte Zahlen in der Spalte „Fläche Waldeingriff [m2]“ eingetragen. Die planerische Darstellung der Inanspruchnahmen sowie die Umweltbilanzierung sind von diesem Sachverhalt allerdings nicht betroffen und bleiben unverändert.   

 

Alle Änderungen, die im Rahmen der 1. Planänderung beantragt wurden, sind jeweils als Blaueintrag in den Planunterlagen kenntlich gemacht.

 

1. Die Planunterlagen, die mit der 1. Planänderung verändert worden sind, werden von der Gemeinde Großhabersdorf und dem Markt Roßtal in der Zeit vom

 

27.07.2026 bis 26.08.2026

 

auf folgender Internetseite zugänglich gemacht:

 

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/planfeststellung/unterlagen/index.html

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Satz 3 EnWG einer oder einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen zur Verfügung gestellt wird (in der Regel in Form der Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die Planunterlagen gespeichert sind), wenn er oder sie dies während der Dauer der Auslegung verlangt. Ein entsprechendes Verlangen ist an eine der oben genannten Gemeinden oder an die Regierung von Mittelfranken zu richten.

 

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.

 

2. Jede und jeder, deren oder dessen Belange durch die 1. Planänderung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 09.09.2026, bei einer der oben genannten Gemeinden oder bei der Regierung von Mittelfranken, Stabsstelle für Energieleitungen, Promenade 27, 91522 Ansbach Einwendungen gegen die 1. Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

 

Einwendungen können zusätzlich über die folgenden Wege erhoben werden:

 

  • als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die Adresse:

poststelle@reg-mfr.bayern.de

 

  • oder unter Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) der Regierung von Mittelfranken.

 

Andere Formen der elektronischen Kommunikation sind nicht zugelassen. Einwendungen mit „einfacher“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

 

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

 

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen.

 

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG).

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen, soweit er oder sie nicht von ihnen als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt ist. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (Art. 17 BayVwVfG).

 

Die Regierung von Mittelfranken leitet sämtliche Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Vorhabensträgerin, der TenneT TSO GmbH, für eine mögliche Erwiderung zu. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt für den Fall, dass diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind, die Zuleitung anonymisiert. Ein solcher Anonymisierungswunsch ist von den Einwenderinnen und Einwendern ausdrücklich zu erklären (§ 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG).

 

3. Die Regierung von Mittelfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG). Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen. Findet ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen (im oben beschriebenen Sinn) deren Vertreterinnen, Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich, die Öffentlichkeit kann jedoch von der Verhandlungsleitung zugelassen werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

 

4. Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertretendenbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln (§ 45a EnWG).

 

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 EnWG wird die Entscheidung der Vorhabensträgerin zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem sie für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird. Auf die Zugänglichmachung im Internet wird zusammen mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses und der Rechtsbehelfsbelehrung in einschlägigen örtlichen Tageszeitungen hingewiesen. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, der Einwendungen erhoben haben, als bekannt gegeben.

 

7. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG).

 

8. Vom Beginn der Auslegung des Plans steht der Vorhabensträgerin an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

 

9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten werden, wie oben erwähnt, an die Vorhabensträgerin und die von ihr beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO.

 

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die:

 

Regierung von Mittelfranken

Stabsstelle für Energieleitungen

Promenade 27

91522 Ansbach

E-Mail: energieversorgungsleitungen@reg-mfr.bayern.de

 

Örtliche Datenschutzbeauftragte ist die:

 

Behördliche Datenschutzbeauftragte der Regierung von Mittelfranken

Promenade 27

91522 Ansbach

E-Mail: datenschutzbeauftragte@reg-mfr.bayern.de

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/datenschutz/index.html

 

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