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kommunaler Hochbau

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

Beschreibung

Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.


Stand: 13.11.2018

Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Frau Hueber 09105 99839-26 Nebengebäude Nürnberger Str. 6a 
Herr Vicedom 09105 99839-27 Nebengebäude Nürnberger Str. 6a 


weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernkommunaler Hochbau



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